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Allgemeine
Verkaufsbedingungen
(AGB)



für den kaufmännischen Verkehr

(Verkäufer und Käufer sind Unternehmer)



Allgemeine Verkaufsbedingungen *)



§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Eine Bestellung durch den Käufer stellt ein bindendes Angebot dar. Das Angebot kann nach unserer Wahl durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware angenommen werden.
  3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung hinausgehen.

 

§ 3 Lieferzeit, Gefahrenübergang, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Für Lieferungen von H.u.M Dämmtechniken GmbH - nachfolgend „H.u.M" genannt - ist der Erfüllungsort Oldenburg.
  2. Ist ein anderer Übergabeort als der Erfüllungsort vereinbart, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder H.u.M noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten und Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
  3. Lieferfristen und Liefertermine gelten mit einer Toleranz von zwei Wochen, sofern nicht ein Fixhandelsgeschäft gemäß § 375 HGB ausdrücklich vereinbart ist. Lieferfristen rechnen sich ab Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Käufer vor Lieferung zu klärenden Fragen.
  4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung usw. befreien H.u.M Dämmtechniken GmbH für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit ihrer Erbringung gemäß § 275 BGB voll von der Lieferpflicht.
  5. Im Falle des Leistungsverzuges von H.u.M oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von H.u.M oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.


§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Die für den Käufer maßgeblichen Konditionen, insbesondere Zahlungsziele, Rabatte und Skonti, ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preislisten von H.u.M oder Individualvereinbarungen zwischen dem Käufer  und H.u.M. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Nebenkosten. Für die Inanspruchnahme des Skontos ist der Zahlungseingang bei H.u.M. entscheidend.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. H.u.M ist berechtigt, dem Käufer bei Verzug, der 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung eintritt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 1 und 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist H.u.M berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingekommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Rechnungen von H.u.M gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. H.u.M wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
  8. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  9. Für Bestellmengen, die die in der von H.u.M jeweils gültigen Preisliste die festgesetzten Mindestmengen und/oder den festgesetzten Mindestauftragswert von derzeit 100, - Euro nicht erreichen (Kleinaufträge) und die nicht bar bezahlt werden, berechnet H.u.M einen pauschalen Bearbeitungszuschlag von 5, - Euro.
  10. Bei mehreren offenen Rechnungen ist H.u.M berechtigt, eingehende Zahlungen des Käufers stets auf die älteste Rechnung von H.u.M zu verrechnen.

 

§ 5 Mängelrüge und Mängelansprüche

  1. Die Obliegenheiten des § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer im Rahmen seiner Untersuchungspflicht alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen bei Anlieferung der Ware binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber bei Verarbeitung oder Einbau, H.u.M schriftlich anzuzeigen hat.
  2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge sachmangelhafter Ware im Sinne von § 434 BGB liefert H.u.M Ersatz. H.u.M ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. In besonderen Fällen kann H.u.M statt Ersatzlieferung auch Rücktritt oder Minderung wählen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch H.u.M, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 und 2 BGB, vorvertraglichem Verschulden gemäß § 311 Abs. 2 BGB und unerlaubter Handlung gemäß § 823 ff. BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von H.u.M, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, oder es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers.

 

§ 6 Erweiterte Mängelansprüche für Qualitätsdämmstoffe

  1. Sind Sachmängel an qualitativ hochwertigen technischen Dämmstoffprodukten der Hersteller Armacell GmbH, St. Gobain G H Isover AG und Kaimann GmbH erst nach Verarbeitung oder Einbau erkennbar, so erstatten H.u.M und diese Hersteller im Rahmen und über die gesetzlichen Mängelansprüche gemäß § 437  BGB hinaus dem Käufer gesamtschuldnerisch die folgenden Aufwendungen:
    1. Aufwendungen des Käufers für den Ausbau und die Entsorgung der mangelhaften Ware
    2. Aufwendungen für den Einbau neuer mangelfreier Ware, einschließlich der hierfür erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  2. Die Erstattungsansprüche des Käufers aus den Ziffern 1 a) bis b) sind pro Schadensfall begrenzt auf insgesamt höchstens 150.000,- €. Der Zeitraum des Erstattungsanspruches des Käufers beträgt pro Schadensfall aus den Ziffern a) bis b) maximal zwei Jahre nach Lieferung  und Einbau.
  3. Die unter den Ziffern 1) und 2) beschriebenen erweiterten Mängelansprüche kann der Käufer ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen geltend machen:
    1. Der Käufer (Verarbeiter) ist ein anerkannter Fachbetrieb (Mitglied einer Innung oder eines Fachverbandes oder in sonstiger Weise nachweislich qualifiziert) für die technische Isolierung und die Verarbeitung oder den Einbau der Ware erfolgt fachgerecht und nach den Herstellerrichtlinien durch den Käufer selbst oder dessen Subunternehmer.
    2. Die erweiterten Mängelansprüche erlöschen bei Weiterveräußerung der Ware durch den Käufer.
    3. Die erweiterten Mängelansprüche können ausschließlich bei Erwerb von Waren der unter  § 6 Ziff. 1 bezeichneten Hersteller geltend gemacht werden.
    4. Der Sachmangel an der Ware trotz sorgfältiger Wahrnehmung der Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB und § 5 Abs. 1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Käufer vor Verarbeitung oder Einbau der Ware nicht zu erkennen.
    5. H.u.M kann nach seiner Wahl die erforderlichen Leistungen im Rahmen der vorgenannten Mängelansprüche selbst erbringen, in seinem Auftrag erbringen lassen oder die nachgewiesenen Kosten übernehmen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. H.u.M behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen und Nebenforderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von H.u.M in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  2. Unter Eigentumsvorbehalt von H.u.M stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Käufer in Verzug ist. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherheitsübereignung der Ware berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist H.u.M unverzüglich mitzuteilen.
  3. Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt im Auftrag von H.u.M, ohne dass H.u.M hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit H.u.M nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes H.u.M das Miteigentum an dem ihm gehörenden Sachen oder Beständen nach dem Verhältnis des Fakturawertes zum Gesamtwert. Diese neue Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt für H.u.M Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Käufer hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden aus oben genannter Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an H.u.M in Höhe des Fakturawertes der Ware ab.
  4. Der Käufer tritt alle Ansprüche an Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, insbesondere aufgrund von Weiteveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes an H.u.M ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, die H.u.M gegen den Käufer hat. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf von H.u.M einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug, Scheck- oder Wechselprotest sowie Zahlungseinstellung des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, seinem Schuldner die Abtretung anzuzeigen und bei diesem auf direkte Abrechnung mit H.u.M hinzuwirken.
  5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherung diese Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist H.u.M auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheitseinbehalten nach der Wahl von H.u.M verpflichtet.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer H.u.M sofort zu unterrichten.
  7. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug auf Verlangen von H.u.M verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung der Eigentumsvorbehaltsrechte von H.u.M dienlich sind, insbesondere H.u.M eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen. Er hat ferner H.u.M auf Verlangen eine genaue Aufstellung der H.u.M zustehenden Forderungen, Mitnahmen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und H.u.M alle für dir Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

 

§ 8 Sonderbestellungen und Rücknahme

  1. Bei Rückgabe lagermäßiger Waren durch den Käufer verrechnet H.u.M 10 % des Rechnungsbetrages als Bearbeitungsgebühr.
  2. Sonderbestellungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Als Sonderbestellungen gelten Waren, die von H.u.M nicht lagermäßig geführt werden.

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen von H.u.M ist Oldenburg.
  2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Oldenburg und gilt deutsches unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 



H.u.M. Dämmtechniken GmbH
Lesumstraße 3
26135 Oldenburg

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